Seit in der Ukraine Krieg herrscht, fliehen immer mehr Menschen. Davon auch einige zehntausend nach Deutschland. Viele Menschen bieten ihnen private Unterkünfte an. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie im folgenden Artikel.
Laut Aussage des Deutschen Mieterbundes (DMB) darf auch wer in einer Mietwohnung lebt, grundsätzlich auch Geflüchtete aufnehmen. Es liegt in der Entscheidung der Mieter ob, wann und wie viel Besuch sie empfangen wollen. Deshalb dürfen sie auch Geflüchtete vorübergehend aufnehmen.
Wenn es aber länger als acht Wochen dauert, ist der Vermieter darüber zu informieren. Eine solche Zeitspanne ist gemäß dem DMB auf jeden Fall ein Besuch, der keiner Erlaubnis bedarf. Den Vermieter bereits vor der Aufnahme von Geflüchteten darüber zu informieren, würde aber auf jeden Fall das Vertrauensverhältnis fördern.
Gründe, warum ein Vermieter die Erlaubnis verweigern darf
Wer geflüchtete Menschen aus dem Kriegsgebiet länger oder dauerhaft beherbergen möchte, braucht die Genehmigung des Eigentümers. Formelle Vorgaben dafür gibt es nicht, der DMB empfiehlt als Nachweis eine schriftliche Anfrage.
Verweigern dürfen Vermieter die Erlaubnis, wenn:
- die Person des Untermieters ein wichtiger Grund ist,
- der verfügbare Wohnraum deshalb überbelegt wird oder
- dem Vermieter die Unterbringung ausnahmsweise unzumutbar ist.
Wegen seiner ausländischen Herkunft darf kein Untermieter abgelehnt werden.
Maßnahmen des Vermieters bei Regelverstößen des Mieters
Ohne Erlaubnis eines Vermieters dürfen Mieter geflüchtete Menschen nicht über längere Zeit aufnehmen. Das kann zu Konsequenzen führen. Beendet der Mieter seine Untermiete nicht wie gefordert, kann ein Vermieter ihn abmahnen und nach einem Aufschub fristlos kündigen.
Die sofortige Kündigung kann aber unberechtigt sein, wenn es der Mieter nur versäumt hat, von seinem Vermieter die Erlaubnis einzuholen, laut Mieterbund. Ein Vermieter hat auch kein Recht zu kündigen, wenn er die Untervermietung zu Unrecht verweigert hat.
Was gilt für Eigentümer von Wohnungen?
Für Eigentümer ist die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen einfacher, denn sie müssen sich keine Erlaubnis einholen. Für sie gibt es zwei Dinge zu beachten:
- Der Wohnraum darf nicht überbelegt sein, was vom jeweiligen Einzelfall abhängt und
- Es sind Mindestanforderungen bei der Unterbringung zu beachten. Die Wohnung sollte den Geflüchteten menschenwürdige Verhältnisse bieten.
Mietvertragspartei ist oft die zuständige Kommunalverwaltung
Sowohl Eigentümer als auch Mieter können ihre zuständige Verwaltung auf freien Wohnraum aufmerksam machen. Das hat für den Vermieter den Vorteil, dass der Vertragspartner die öffentliche Hand ist.
Haben die Flüchtlinge kein eigenes Einkommen, übernimmt das Sozialamt in der Regel die Mieten. Hier gibt es aber Grenzen hinsichtlich der Wohnfläche, die eine Person haben darf und die Höhe der Miete.
Mittlerweile haben sich Portale zur Vermittlung von Unterkünften gegründet. Hier können freie Unterkunftsmöglichkeiten veröffentlich werden. Solche Portale vermitteln aber nur. Verträge werden mit den Flüchtlingen persönlich abgeschlossen.
Zusätzliche Mietkosten durch die Unterbringung
Durch die weiteren Personen entstehen zwangsläufig auch höhere Nebenkosten im Haushalt. Deshalb rät Pro Asyl dazu, entsprechende Kostenübernahmeregelungen zu vereinbaren.
Die höheren Kosten durch mehr Personen und Preissteigerungen bei Gas, Strom und Wasser müssen berücksichtigt werden. Sie müssen zunächst vom Mieter vorgestreckt werden. Nur ein bestimmter Anteil wird von der Kommune übernommen.
Mieter haften bei Beschädigungen an der Mietsache
Mieter müssen für alle Personen, die in ihrer Wohnung ansässig sind und sich vertragswidrig verhalten, haften. Das gilt auch für Beschädigungen an der Mietsache wie Türen oder Armaturen im Bad. Die Haftung hängt nicht von der Mietdauer oder -zahlung ab.
Der Verein Pro Asyl in Deutschland rät sowohl Eigentümern als auch Mietern, sich im Vorfeld über die Einschnitte eines solchen Schrittes im Klaren zu sein.